Grundsätzlich ist es möglich Beiträge für Versicherungen im Rahmen von aufstockendem Arbeitslosengeld zu berücksichtigen. Das heißt, diese Beträge werden nicht mit angerechnet und bleiben zur freien Verfügung.
Das Bundessozialgericht musste sich nun auch mit der Frage beschäftigen, ob eine Hundehaftpflichtversicherung berücksichtigt werden muss. Geklagte hatte eine Eigentümerin eines Hundes. Die Klägerin war auf Grund der Größe des Hundes gemäß § 11 Abs. 2 LHundG NRW verpflichtete diesen zu versichern. Die Kosten lagen bei 14,61 EUR monatlich. Diese Versicherung hat die Klägerin auch abgeschlossen. Diese verlangte nun, dass diese Versicherung bei Ihren Einkünften nun auch berücksichtigt wird. Das zuständige Jobcenter lehnte dies aber ab. Daher legte die Hundebesitzerin Widerspruch gegen den Bescheid ein. Im Anschluss daran klagte sie gegen den Widerspruchbescheid. Letztlich musste sich sogar das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 0.02.2017 (AZ.: B 14 AS 10/16 R) mit der Frage beschäftigen, ob die Hundehaftpflichtversicherung berücksichtigt werden muss.
Auch das Bundessozialgericht war der Auffassung, dass die Hundehaftpflichtversicherung nicht berücksichtigt werden muss, weil die Beiträge zu der Hundehaftpflichtversicherung nicht als ein Absetzbetrag anzuerkennen sind. Dies folgte vor allem aus der Entstehungsgeschichte des § 11 b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II.
Außerdem würde eine Anrechnung dem Sinn und Zweck der Vorschrift sowie systematischen Zusammenhängen widersprechen. Denn danach sollen nur solche Versicherungen berücksichtigt werden, die einen spezifischen Bezug zu den Zielen des SGB II haben. Die Regelung des § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II soll die Abzugsfähigkeit von Versicherungen zunächst beschränken auf die Absicherung von Krankheitsrisiken und zur Altersabsicherung.
Außerdem ist immer eine Abwägung im Einzelfall notwendig. Das heißt, das Bundessozialgericht stellt darauf ab, ob die Hundehaltung für die betroffene Person tatsächlich notwendig ist. Dies könnte beispielsweise bei einem Blindenhund der Fall sein. In diesem Fall muss aber meistens die gesetzliche Krankenversicherung für die Haftpflichtversicherung aufkommen.
Solange ein Hund lediglich aus privaten Vergnügen gehalten wird, scheidet eine Berücksichtigung der Versicherung aus, da ein Hund auch nicht zum gewährten Existenzminimum gehört.