In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass das Jobcenter Geld von einem gerade 18-jährigen zurückverlangt. Dabei handelt es sich dann meist um Schulden, die ihren Ursprung weit vor dem 18. Geburtstag haben. Meistens haben die Eltern Leistungen nach dem SGB II bezogen. Im Rahmen der Leistungsbeziehung kam es dann zu einer sogenannten Überzahlung. Das heißt, das Jobcenter hat zu viel Geld an die Bedarfsgemeinschaft ausbezahlt, weil einer in der Bedarfsgemeinschaft ein schwankendes Einkommen hat.
Sobald ein minderjähriges Kind dann 18 Jahre wird, schickt der Inkassodienst der Bundesagentur für Arbeit einen Rückforderungsbescheid an den gerade 18-jährigen. Der Schock ist dann groß, denn häufig wusste der Betroffene von seinen vermeidlichen Schulden nicht. Außerdem werden häufig mehrere tausend Euro zurückverlangt, die der Betroffene auch nicht hat.
Welche gesetzlichen Möglichkeiten gibt es?
Diese Problematik hat der Gesetzgeber im Bereich des Zivilrechtes bereits 1999 erkannt. Daher wurde der § 1629a BGB eingeführt. Dieser Besagt, dass ein gerade 18-jähriger für Schulden, die durch das Handeln seines Vertreters (meist seiner Eltern) entstanden sind, nur mit dem Vermögen haftete, welches er zum Zeitpunkt seines 18. Geburtstages hatte.
Lange war umstritten, ob dieser zivilrechtliche Regelung auch im Bereich des Sozialrechtes gilt.
Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 7. Juli 2011 (Az.: B 14 AS 153/10 R) entschieden, dass diese Haftungsbeschränkung des § 1629a BGB auch für Rückzahlungsverpflichtungen nach dem Sozialgesetzbuch II (also bei ALG II) gilt. Durch dieses Urteil wurde nun endlich Klarheit geschaffen.
Was muss getan werden?
Es muss aber beachtete werden, dass es sich bei § 1629a BGB um eine sogenannte Einrede handelt. Das heißt, der Betroffene muss sich auf diese Regelung gegenüber dem Jobcenter berufen („Über Einreden muss man reden“). Der Betroffene sollte also gegenüber dem Jobcenter mitteilen, dass dieser sich auf die Einrede beruft. Parallel sollte am besten eine Vermögensübersicht mitgeschickt werden, aus der sich das gesamt Vermögen ergibt.
Aber Achtung, sollte der Betroffene über Vermögen verfügen, haftet dieser auch für die Schulden gegenüber dem Jobcenter. Hat der Betroffene Vermögen, welches nicht die gesamte Forderung abdeckt, haftet dieser dann auch nur mit dem Vermögen, welches der Betroffene zum Zeitpunkt seines 18. Geburtstages tatsächlich hat.