Rechtsanwaltskanzlei Houben Mönchengladbach

Kein Mietkostenzuschlag aus religiösen Gründen vom Jobcenter

Das Sozialgericht Berlin musste sich vor kurzem mit der Frage beschäftigen, ob das Jobcenter einen Mietkostenzuschlag aus religiösen Gründen bezahlen muss.

In Berlin hatte eine Bedarfsgemeinschaft einen Eilantrag gestellt, weil das Jobcenter nicht die gesamten Kosten der Unterkunft bewilligt hatte. Die Mietwohnung sollte monatlich rund 2.200,00 EUR kosten. Aus Sicht des Jobcenters war allerdings nur ein Betrag von rund 1.000,00 EUR angemessen.

Die Antragsteller waren der Ansicht, dass ihnen eine andere Wohnung nicht zumutbar sei, da die Bedarfsgemeinschaft aus religiösen Gründen täglich die Synagoge besuchen muss. Sämtliche Wohnungen, welche sich in der Nähe der Synagoge befinden, seien ähnlich teuer oder sogar noch teurer. Des Weitern argumentierte die Bedarfsgemeinschaft, dass ihr eine weiter entfernte Wohnung nicht zumutbar sei. Grund hierfür sei, dass es nach dem jüdischen Gesetzt nicht gestattet sei am Schabbat und an jüdischen Feiertagen mit dem Auto oder öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren.

Das Sozialgericht Berlin wies den Antrag der Bedarfsgemeinschaft ab (Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 14. November 2017 – S 162 AS 14273/17 ER). Die Entscheidung wurde damit begründetet, dass die Wohnung unangemessen teuer sei. Auch die Religionsfreiheit gem. Art 4 GG führe nicht dazu, dass das Jobcenter die gesamten Kosten der Unterkunft tragen müsse. Nach Ansicht des Gerichts wird die Bedarfsgemeinschaft in ihrem Grundrecht aus Art 4 GG nicht verletzt. Das Jobcenter kann auch in diesem Fall auf das gesamte Berliner Stadtgebiet verweisen.

Außerdem habe gerade erst das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass keine staatliche Verpflichtung vorliegt, jede Unterkunft im Falle einer Bedürftigkeit zu finanzieren.