Leben Kinder in einer Bedarfsgemeinschaft, die noch zur Schule gehen, kommt es zwischen den Bedarfsgemeinschaften und den Jobcentern immer wieder zum Streit, welche Kosten im Zusammenhang mit der Schule zusätzlich übernommen werden müssen. Daher wundert es auch nicht, dass diese Streitfragen immer wieder durch die Sozialgerichte entschieden werden müssen.
Das Bundessozialgericht musste sich nun in seiner Entscheidung vom 25.04.2018 (B 4 AS 19/17 R) mit der Frage beschäftigen, ob das Jobcenter auch eine langfristige Lernforderung übernehmen muss, sofern diese auf Grund einer Leserechtschreibschwäche erforderlich ist. Beantragt wurde die Kostenübernahme für die Lernförderung einer Lese- und Rechtsschreibförderung bei der VHS. Die Kosten für die Förderung beliefen sich auf 56 EUR bis 89 EUR monatlich. Diese Kostenübernahme verweigerte das zuständige Jobcenter durch einen Ablehnungsbescheid.
Zur klären war somit, die Frage, ob für ein schulpflichtiges Kind die monatlichen Kosten für eine Lernförderung übernommen werden müssen. Laut § 28 Abs. 5 SGB II soll bei schulpflichtigen Kindern eine angemessene Lernförderung berücksichtigt werden, soweit diese geeignet und erforderlich ist, um die durch die schulrechtlich festgelegten Lernziele zu erreichen. Damit die Lernziele erreicht werden, ist es erforderlich, dass neben der Versetzung auch Fähigkeiten wie lesen und schreiben ausreichend erlernt worden sind.
Daraus, dass insbesondere eine Lernförderung übernommen werden sollte, folgerte das Bundessozialgericht das mehr als die reine Nachhilfe gefördert werden muss. Das Jobcenter muss also einen längerfristigen Zeitraum übernehmen, sofern dies erforderlich ist. Das zuständige Jobcenter argumentierte zuvor, dass § 28 abs. 5 SGB II nur bei vorübergehender kurzzeitiger und versetzungsrelevanter Lernschwächen anzuwenden sei. Eine langfristige Übernahme sei gerade ausgeschlossen.
Das Jobcenter argumentierte außerdem, dass die Lernförderung ein pädagogischer Auftrag der Schulen sei, welcher nicht durch das Jobcenter zu übernehmen sei.
Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichtes dürfte nun Einigkeit darüber bestehen, dass das Jobcenter in bestimmten Fällen die Kosten für eine langfristige Lernförderung übernehmen muss. Diese muss aber auch erforderlich und geeignet sein.
Schulgeld gem. § 28 Abs. 3 SGB II
Häufig argumentieren die Jobcenter, das sämtliche Kosten rund um die Schule durch das Schuldgeld abgedeckt seien.
Das Jobcenter zahlt an Bedarfsgemeinschaften, in denen ein schuldpflichtiges Kind lebt, Schulgeld für jedes schulpflichtige Kind aus. Nach § 28 Abs. 3 SGB II erhalten Schülerinnen und Schüler jährlich 100,00 EUR für den Schulbedarf. Das Schulgeld wird wie folgt ausgezahlt:
1. August: 70,00 EUR
1. Februar 30,00 EUR
Empfänger von ALG II, Sozialgeld und der Sozialhilfe erhalten die Pauschalen automatisch. Es muss kein gesonderter Antrag gestellt werden.
Mit dem Schulgeld soll der persönliche Schulbedarf finanziert werden. Darunter fallen beispielsweise Stifte, Hefte oder Zeichenmaterial. Von dem Schulgeld sind Schulbücher gerade nicht erfasst. Die Übernahme dieser Kosten kann gesondert beim Jobcenter beantragt werden.
Des Weiteren muss das Jobcenter unter bestimmten Voraussetzungen auch die Schülerbeförderungskosten und auch Schulreisen übernehmen.