Dass Schülerbeförderungskosten durch das Jobcenter grundsätzlich übernommen werden müssen, wurde bereits mehrfach durch verschiedene Sozialgerichte entschieden. Trotzdem gibt es in verschiedenen Fällen immer wieder Streit über die Kostenübernahme.
So gab es beispielsweise bereits eine Entscheidung des Bundessozialgerichts darüber, dass das Jobcenter auch die Schülerbeförderungskosten zu einer Waldorfschule übernehmen muss.
Nun musste sich das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 09.03.2018, L 15 AS 69/15) mit der Frage beschäftigen, ob das Jobcenter auch dann die Schülerbeförderungskosten übernehmen muss, wenn eine andere Schulde näher am Wohnort des Kindes liegt und diese Schule grundsätzlich auch besucht werden könnte.
Geklagt hatte ein Schüler aus Bremen, der einen Anspruch nach dem SGB II hatte. Dieser besuchte ein Gymnasium, dass ca. 6 km weit weg von seinem Wohnort war. Daher beantragte dieser die Übernahme der Schülerbeförderungskosten. Dieser Antrag wurde abgelehnt. Die ablehnende Entscheidung wurde insbesondere damit begründet, dass der Schüler auch eine näher gelegene Schule besuchen könne. Diese sei lediglich 2 km weit entfernt, so könne der Schüler dann auch zu Fuß gehen. Der Schüler sei verpflichtet, immer die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs im Sinne des § 28 Abs. 4 SGB II zu wählen, wenn er eine Kostenübernahme begehrt. Wird trotzdem eine weiter entfernt liegende Schule besucht, muss er die Beförderungskosten selbst tragen.
Dieser Auffassung ist das Landessozialgericht nicht gefolgt. Es verurteilte die Beklagte die Kosten für die Beförderung zu erstatten. Zur Begründung hat das Landessozialgericht insbesondere angeführt, dass die von der Beklagten vorgeschlagen Schulde nicht vergleichbar sei. Es würde sich jeweils nicht um denselben Bildungsgang im Sinne von § 28 Abs. 4 SGB II handeln. Aus diesem Grund habe der klagende Schüler einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Beförderung. Der Bildungsgang sei nicht vergleichbar gewesen, da auf der von der Beklagten vorgeschlagenen Schule zunächst der mittlere Schulabschluss erworben werden konnte, um danach die Sekundarstufe II mit einem betriebswirtschaftlichen Schwerpunkt abgeschlossen werden kann.
Wie auch schon das Bundessozialgericht in verschiedenen Entscheidungen bestätigte, ist jeder Leistungsberechtigte frei darin, sich einen bestimmten Bildungsgang auszusuchen. Das Jobcenter darf nicht bestimmen, welchen Bildungsgang eine Schülerin oder ein Schüler wählt.
Es ist zu vermuten, dass das Landessozialgericht den Fall anders entschieden hätte, wenn die beiden Schulden vergleichbar gewesen wären.