Rechtsanwaltskanzlei Houben Mönchengladbach

Muss das Jobcenter die Schülerbeförderungskosten für den Besuch einer Waldorfschule übernehmen?

Das Bundessozialgericht musste sich mit der Frage beschäftigen, ob das Jobcenter auch die Schülerbeförderungskosten zu einer Waldorfschule übernehmen muss, wenn es auch andre Schulen gibt, die ohne öffentliche Verkehrsmittel zu erreichen sind. (BSG vom 05.07.2017 Az.: B 14 AS 29/16 R).

Die Klägerin ist 2002 geboren und besuchte im Jahr 2011 eine Waldorfschule, welche sie lediglich mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen konnte. In der Nähe ihres Wohnortes befanden sich auch Grundschulen, welche die Klägerin ohne die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, hätte erreichen können.

Grundsätzlich ist es einem Leistungsberechtigten zumutbar, dass er eine Schulde wählt, die dieser auch ohne öffentliche Verkehrsmitteln erreichen kann. Dies ist allerdings nur dann zumutbar, wenn eine vergleichbare Schule mit ähnlicher inhaltlicher Ausrichtung vorhanden ist. Dies kann beispielsweise bei sogenannten Sportgymnasien der Fall sein. Die Klägerin argumentierte, dass sie durch die Ablehnung der Kostenübernahme in ihrem Recht aus § 28 Abs. 4 SGB II verletzt sei. Die Waldorfschule habe ein besonderes pädagogisches Konzept.

Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil das Landessozialgericht aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückgewiesen. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts könne noch keine abschließende Entscheidung getroffen werden.

Das Bundessozialgericht entschied allerdings, dass das Tatbestandsmerkmal allgemeinbildend im Sinne von § 28 Abs. 1 S. 2 SGB II auch bei einer Schule die in privater Trägerschaft ist, gegeben sein kann. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn diese nach den landesrechtlichen Vorschriften zu den allgemeinbildenden Schulen gehört. So ist es jedenfalls im Bundesland der Klägerin (Schleswig-Holstein).

Die Schule weist wie auch öffentliche Schulen einen eigenständigen Bildungsgang im Sinne von § 28 Abs. 4 S. 1 SGB II auf. Für die Bestimmung des Bildungsgangs darf nicht alleine auf die Schulart zurückgegriffen werden. Es müsse vielmehr auf das Gesamtbild der Schulde abgestellt werden. Es muss folglich im Einzelfall geprüft werden, ob eine besondere inhaltliche Ausgestaltung vorliegt, die andere Schulden nicht aufweisen.