Rechtsanwaltskanzlei Houben Mönchengladbach

Restschuldbefreiung

Das Restschuldbefreiungsverfahren ist ein separates Verfahren innerhalb des Insolvenzverfahrens. Das Restschuldbefreiungsverfahren dient natürlichen Personen Schulden erlassen werden. Dafür erteilt das Gericht dann einen Beschluss. Dieser kann grundsätzlich auch dann erteilt werden, wenn ein oder mehrere Gläubiger einwende haben.

WAS SIND DIE VORAUSSETZUNGEN, DAMIT DIE RESTSCHULDBEFREIUNG ERTEILT WIRD?

Damit die Restschuldbefreiung erteilt werden kann, muss zunächst ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie ein entsprechender Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt werden. Dieser Insolvenzantrag ist bei dem zuständigen Insolvenzgericht zustellen. Das ist in der Regel das Amtsgericht, in dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Nachdem der Insolvenzantrag beim Insolvenzgericht eingegangen ist, prüft das Insolvenzgericht, ob die Verfahrensvoraussetzungen vorliegen und setzt einen Insolvenzverwalter ein. Der Insolvenzverwalter wird dann das Insolvenzverfahren abwickeln. Ziel des Insolvenzverwalters ist immer die bestmögliche Gläubigerbefriedigung.

Wann kann die Restschuldbefreiung versagt werden?

Grundsätzlich kann die Restschuldbefreiung versagt werden. Dies ist immer dann der Fall, wenn ein sogenannter Versagungsgrund gem. § 290 InsO vorliegt.

Ein Versagungsgrund liegt beispielsweise dann vor, wenn der Insolvenzantrag nicht richtig ausgefüllt wurde. Das heißt der Insolvenzantrag enthält falsche Informationen bzw. lässt wesentliche Informationen weg. Daher ist es wichtig, dass sämtliche Angaben richtig und vollständig gemacht werden. Es müssen auch Grundstücke angegeben werden, wenn eine Grundschuld oder Hypothek besteht und diese den Wert des Grundstückes übersteigt. Wird eine solche Angabe nicht gemacht, kann dies zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.

Ein weiterer Versagungsgrund besteht dann, wenn der Schuldner nachweislich seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Diese Pflicht besteht nicht nur am Anfang des Insolvenzverfahrens, sondern während des gesamten Insolvenzverfahrens. So besteht bereits dann ein Versagungsgrund, wen eine selbstständige Erwerbstätigkeit verschwiegen wird. Das gilt selbst dann, wenn der Gewinn lediglich bei 300,00 EUR monatlich liegt.

Das Insolvenzgericht prüft allerdings nur dann, ob die Restschuldbefreiung versagt wird, wenn ein Antrag von einem Gläubiger vorliegt. Dieser Antrag muss schriftlich gestellt werde.

WANN WIRD DIE RESTSCHULDBEFREIUNG ERTEILT?

Wann die Restschuldbefreiung erteilt wird, kann nicht einheitlich beantwortet werden. In der Regel wird diese nach sechs Jahren erteilt. Je nach Verfahrensverlauf kann dies aber auch schon nach fünf oder drei Jahren der Fall sein. Möchte der Schuldner noch schneller die Restschuldbefreiung erhalten kann dies grundsätzlich über ein sogenanntes Insolvenzplanverfahren möglich sein.