Das Jobcenter verhängen gegen Leistungsberechtigte nach dem SGB II immer mehr Sanktionen. Das heißt das Jobcenter zahlt dem Leistungsberechtigten weniger Leistungen aus, weil dieser beispielsweise gegen Mitwirkungspflichten verstoßen hat.
Der Gesetzgeber hat die Möglichkeiten der Sanktionen eingeführt, damit eine Person die entgegen der gesetzlichen Vorschriften beispielsweise keine zumutbare Arbeitsstelle annimmt oder einfach kündigt. Wie aber bereits schon berichtet, muss der Leistungsberechtigte nicht jede Arbeitsstelle annehmen oder darf das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund auch in der Probezeit kündigen. Das Jobcenter darf also nicht willkürlich Sanktionen verhängen.
Was passiert aber, wenn nur eine Person ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, die restliche Bedarfsgemeinschaft sich aber an die gesetzlichen Vorschriften hält. In manchen Fällen verhängt das Jobcenter dann direkt gegen die gesamte Bedarfsgemeinschaft eine Sanktion. Somit sind dann auch Personen betroffen, die möglicherwiese nicht einmal einen Einfluss auf die Sanktion haben. Mit dieser Frage musste sich zunächst das Sozialgericht Potsdam beschäftigen Urteil vom 09.04.2014, Az.: L 6 AS 121/13). Dieses hat bereits entschieden, dass eine Leistungsversagung für die gesamte Bedarfsgemeinschaft rechtswidrig ist, wenn nur ein Mitglied seine Mitwirkungspflichten verletzt. § 66 Abs. 1 S, 1 SGB I ermächtigt die Behörde nicht dazu einer Person Leistungen zu versagen, die keine Pflichtverletzung begangen hat. Insbesondere muss das Jobcenter die Mitwirkungspflicht so weit wie möglich konkretisieren. Wenn die Leistungsberechtigte Person nicht ganz genau weiß, was das Jobcenter tatsächlich für Informationen haben möchte, reicht meist eine allgemeine Erklärung. Diese Erklärung muss aber abgegeben werden. Ansonsten besteht die Gefahr eine Sanktion.
Nun musste sich auch ein Landessozialgericht mit der Frage beschäftigen, ob eine solche Sanktion rechtmäßig ist. Auch das Landessozialgericht Schleswig-Holstein in seiner Entscheidung vom 21.06.2016 (Az.: L 6 121/13) zu der Entscheidung, dass keine Sanktion gegen die gesamte Bedarfsgemeinschaft verhängt werden darf. Die Begründung ist ähnlich wie die des Sozialgerichts Potsdam. Es dürfte damit nun geklärt sein, dass die eine Sanktion immer nur gegen denjenigen gerichtet sein darf, der auch eine Pflicht verletzt hat.
Die Sanktion darf natürlich dann gegen die gesamte Bedarfsgemeinschaft gerichtet werden, wenn beispielsweise die gesamte Bedarfsgemeinschaft eine Mitwirkungspflicht hatte und alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft diese verletzt haben.