Heutzutage ist es üblich, dass Kinder für ihre Hausaufgaben einen Laptop oder Computer nutzen. Dieser wird beispielsweise genutzt um Referate oder Hausarbeiten vorzubereiten. Die meisten Schulen gehen auch selbstverständlich davon aus, dass den Kindern ein internetfähiger Computer zur Verfügung steht.
Dies setzte auch eine Schule aus Thüringen voraus. Daraufhin beantragten die Eltern eines Kindes beim zuständigen Jobcenter die Kostenübernahme für einen internetfähigen Computer. Die Eltern begründeten dies damit, dass das Vorhandensein eines solchen Computers notwendig für die anfallenden schulen Belange sei.
Dieser Antrag wurde durch das zuständige Jobcenter abgelehnt, woraufhin die Eltern Widerspruch gegen die Entscheidung einlegten. Das Jobcenter hat daraufhin einen Widerspruchsbescheid erlassen, gegen den daraufhin Klage vor dem Sozialgericht Gotha eingelegt wurde.
Das Sozialgericht Gotha entschied daraufhin, in seiner Entscheidung vom 27.08.2018 zum Aktenzeichen S 26 AS 3971/17, dass das Jobcenter die Kosten übernehmen muss.
Innerhalb des Rechtsstreites wiesen die Kläger nach, dass die Anschaffung des Computers nebst notwendigen Zubehör 600,00 EUR kosten wird. Diese Kosten muss nun das zuständige Jobcenter übernehmen, wobei die Kläger dem Jobcenter gegenüber unverzüglich nachweisen müssen, dass diese das Geld auch tatsächlich für die Anschaffung des Computers genutzt haben.
Das Sozialgericht Gotha stützt seine Entscheidung auf § 21 Abs. 6 SGB II. Danach haben Leistungsberechtigte einen Mehrbedarf, soweit dieser im konkretem Einzelfall unabweisbar, laufend und nicht nur ein einmaliger besonderer Bedarf besteht.
Der Bedarf ist nach Auffassung des Gerichts unabweisbar, da die Kläger beide in die 8. Klasse gehen und in diesem Zusammenhang das Vorhandensein eines internetfähigen Computers notwendig ist. Es ist nicht mehr anders möglich die Anforderungen der Schule zu erfüllen.
Es liegt auch ein laufender Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II vor. Der Computer oder das Laptop wird nur einmal bezahlt, aber danach laufend genutzt. Es ist damit davon auszugehen, dass die einmalige Zahlung den laufenden Bedarf abdeckt.
Muss das Jobcenter nun generell einen Computer für schulpflichtige Kinder bezahlen?
Bei der Entscheidung des Sozialgerichts Gotha handelt es sich um eine Einzelfall Entscheidung, diese ist nicht für jedes Jobcenter bindend. Es ist daher nicht auszuschließen, dass andere Jobcenter weiterhin abweichende Entscheidungen treffen werden.
Es ist aber wahrscheinlich davon auszugehen, dass sich auch andere Jobcenter oder auch Sozialgerichte dieser Entscheidung anschließen werden. Zu beachten wird immer sein, dass im jeden konkretem Einzelfall die Voraussetzungen separat dargelegt werden müssen. Sollten diese vorliegen, bestehen aber gute Chancen, dass die Kosten durch das Jobcenter übernommen werden.
Das Sozialgericht Hannover entschied in einer ähnlichen Entscheidung, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch die Kosten für ein iPad übernommen werden müssen.